Details zur Tätigkeit Steuerberater/in

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Sie müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für ihren Kanzleisitz zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet.


Ihre zuständige Stelle

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