Details zur Tätigkeit Garten- und Landschaftsbau

Garten- und Landschaftsbauer bieten die Anlage und Pflege von:

- Parks und Gärten für private und öffentliche Auftraggeber und Unternehmen - kommunalen Flächen (Parks, Grünflächen usw.),

- Verkehrswegebegrünung (Straßen, Eisenbahn- und Straßenbahnstrecken, Fußgängerzonen, Alleen, Wasserwege, Häfen),

- Baumstandorten an, ferner die Begrünung von: - Gebäuden (Dachgärten, Fassaden, Innengärten usw.),

- Sportanlagen (Fußballplätze, Golfplätze usw.), Spielplätzen, Liegewiesen und anderen Freizeitanlagen,

- stehenden und fließenden Gewässern (Sammelbecken, Feuchtgebiete, Teiche, Schwimm- und Badeteichanlagen, Schwimmbecken, Wassergräben, Wasserläufe, Pflanzenkläranlagen).

Ebenfalls nehmen sie Anpflanzungen zum Schutz vor Lärm, Wind, Erosion, zum Sichtschutz und gegen Blendung, Verpflanzarbeiten, Großbaumverpflanzung, Baumpflege und Baumsanierung, Anspritzbegrünung, Renaturierung, Rekultivierung, Melioration nicht land- oder forstwirtschaftlicher Flächen, die Anlage und Pflege von Wasserrückhalteflächen u. Ä. vor. Das umfasst auch Erdarbeiten, Anlegen von Wegen, Errichtung von Stützmauern und Zäunen u. ä. Tätigkeiten im Rahmen landschaftsgärtnerischer Gesamtwerke. Wenn im Zusammenhang mit der landschaftsgärtnerischen Tätigkeit auch Pflaster- oder Maurerarbeiten anfallen, so führen diese nicht zu einer Eintragungspflicht in die Handwerksrolle für diese Gewerke, solange die Anlage “landschaftsgärtnerisch” geprägt ist.


Ihre zuständige Stelle

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