Details zur Tätigkeit Patentanwalt/Patentanwältin

Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,

• in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;

• in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten;

• in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;

• in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten. Der Patentanwalt ist ferner befugt, • in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten gegenüber auch vor Schiedsgerichten zu vertreten;

• bei der Verlängerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor den Amtsgerichten zu vertreten.

Sie dürfen nur dann als Patentanwalt/ Patentanwältin tätig werden, wenn Sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. Die Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen.

Als Patentanwalt/Patentanwältin können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie

• die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts/der Patentanwältin erlangt oder

• als Staatsbürger/in eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden haben.


Ihre zuständige Stelle

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