Details zur Tätigkeit Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren

Darunter fällt der Handel mit Heim- und Kleintieren sowie Tieren für Aquarien und Terrarien, der Einzelhandel mit Futtermitteln für Haustiere sowie mit zoologischen Gebrauchsartikeln.

Der Handel mit Tiernahrung und/oder Heimtierbedarf ist erlaubnisfrei. Wer zudem freiverkäufliche Arzneimittel bspw. zur Beseitigung und Linderung von Krankheiten bei Zierfischen oder Flohhalsbänder für Hunde und Katzen anbieten möchte, bedarf der Sachkenntnis nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. Soweit keine der dort genannten einschlägigen Ausbildungen oder sonstigen Nachweise vorliegt, ist die Sachkundeprüfung bei der IHK abzulegen.

Das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren ist nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig. Voraussetzung ist, dass die jeweils verantwortliche Person im Betrieb aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen bzw. sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Nachweis darüber ist auf Verlangen des zuständigen Veterinäramtes in einem Fachgespräch zu erbringen. Für den Handel mit Papageien und Sittichen ist darüber hinaus eine Erlaubnis nach dem Tierseuchengesetz erforderlich. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose (Papageienkrankheit) erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind. Näheres dazu ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Ferner sind beim Handel mit Tieren die Bestimmungen des Artenschutzes einzuhalten.


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