Details zur Tätigkeit Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig".

Außerhalb von Apotheken dürfen sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden. Einzelheiten, welche Arzneimittel freiverkäuflich sind, ergeben sich aus dem Arzneimittelgesetz, der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken und der Verordnung über den Ausschluss von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken.

Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es eines Nachweises über die Sachkenntnis des Unternehmers bzw. einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstätte erforderlich. Sofern kein nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannter Ausbildungsabschluss oder anderer Nachweis vorliegt, ist eine Sachkundeprüfung bei der IHK abzulegen.


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