Details zur Tätigkeit Einzelhandel mit Back- und Süßwaren

Darunter fällt der Einzelhandel mit Kakao-, Schokoladen- und Zuckerwaren, kandierten Früchten, Speiseeis, mit süßen und salzigen Dauerbackwaren und Knabberartikeln sowie sonstigen Backwaren. Im Gegensatz zur Herstellung von Backwaren, bei der es sich um das zulassungspflichtige Bäckerhandwerk handelt (s. Bäcker), wird für den Handel keine besondere berufliche Qualifikation vorausgesetzt. Das bloße Aufbacken von Teigrohlingen oder Crêpes unterfällt ebenfalls nicht dem Bäckerhandwerk.


Ihre zuständige Stelle

Bitte geben Sie Ihren Tätigkeitsort an.