Details zur Tätigkeit Tätowierungs-/Piercingstudio

Unter Piercing ist das Einsetzen von Körperschmuck durch Löchern oder durch Bohren von Hautpartien und anderen Körperstellen zu verstehen. Das Piercen selbst unterliegt keiner gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung oder einem gewerberechtlichen Nebengesetz. Nach der Rechtsprechung ist aber das Piercen unter Anwendung von örtlicher Betäubung mittels Injektion Ausübung von Heilkunde, so dass es ohne die erforderliche Heilkundeerlaubnis nicht durchgeführt werden darf. Weiterhin sind bei dem Betreiben eines Tätowierungs- und Piercingstudios grundlegende Hygieneregeln zu beachten. Nach § 36 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes können Tätowierungs- und Piercingstudios durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden und müssen nach den gültigen Landesverordnungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Der Kunde muss aufgeklärt und über mögliche Gesundheitsgefahren beim Tätowieren und Piercen, über Wundpflege und Nachbehandlung vor jeder Behandlung beraten werden. Diese Aufklärung und Beratung ist schriftlich zu dokumentieren. Sowohl Piercen als auch Tätowierungen stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Es muss deshalb vorab eine rechtswirksame Einwilligung des Kunden vorliegen bzw. bei Minderjährigen des gesetzlichen Vertreters.


Ihre zuständige Stelle

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