Details zur Tätigkeit Anerkannter Prüfingenieur für Brandschutz

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung "Ingenieur/ Ingenieurin" gesetzlich geschützt und nach jeweiligem Landesrecht im Ingenieurgesetz geregelt.

Gemäß Architekten- und Ingenieurgesetz M-V darf sich nur derjenige Ingenieur/Ingenieurin nennen,

  • wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule nachweist,
  • wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung ,"Ingenieur/Ingenieurin (grad.)" zu führen oder
  • wer bis zum Inkrafttreten des Architekten- und Ingenieurgesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen oder
  • wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, diese Bezeichnung zu führen.

Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/in benötigt, die auf Antrag erteilt wird. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens wird geprüft, ob der im Ausland erworbene Abschluss einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig ist und damit anerkannt wird und welcher Fachrichtung er entspricht.

Eine der Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung "Ingenieur/in" führen darf.


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