Details zur Tätigkeit Pflegedienst

Angebot ambulanter Pflegedienstleistungen für ältere oder behinderte Menschen durch gewerbliche Einrichtungen. Für das Angebot von Pflegedienstleistungen sind die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) zu beachten. Das SGB XI regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne des SGB XI sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft einer ambulanten Pflegeeinrichtung ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,

2.Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder

3.Altenpflegerin oder Altenpfleger eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich.

Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft.


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