Details zur Tätigkeit Lieferservice

Der Lieferservice betrifft "Kleintransporte" als Sammelbegriff für Güterbeförderung, die mit kleinen Fahrzeugen durchgeführt wird. Dazu gehört auch der so genannte Kurier-/Express-/Paketdienst. Gemeinsames Merkmal dieser kleinen Fahrzeuge ist, dass sie von vielen Vorschriften, die Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 Tonnen (t) einschließlich Anhänger betreffen, befreit sind. Dazu gehören beispielsweise die Bestimmungen zum Sonntagsfahrverbot oder zu Geschwindigkeitsbegrenzungen. Entscheidend für den rechtlichen Status des Kleinfahrzeugs bzw. des Unternehmers, der solche Fahrzeuge einsetzt, ist das Fahrzeuggewicht. Hat das Kraftfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 Tonnen (t) einschließlich Anhänger unterliegt die Beförderung von Gütern den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Für eine Tätigkeit als Unternehmer ist dann eine Erlaubnis/EU-Lizenz erforderlich, die vom Landratsamt/der kreisfreien Stadtverwaltung erteilt wird. Voraussetzung für die Erteilung ist der Nachweis der fachlichen Eignung, der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit. Werden Fahrzeuge unterhalb dieser Gewichtsgrenze eingesetzt, reicht eine Gewerbeanmeldung aus.


Ihre zuständige Stelle

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