Details zur Tätigkeit Berufsbetreuer/in

Ein Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht nach § 1896 BGB bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Der Berufsbetreuer führt Betreuungen berufsmäßig gegen Entgelt durch. Der Betreuer muss gem. § 1897 Abs. 1 BGB lediglich geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen in dem dafür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Eine besondere Befähigung oder Ausbildung ist nicht erforderlich.


Ihre zuständige Stelle

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