Das betreffende zulassungspflichtige Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland darf vorübergehend und gelegentlich ausgeübt werden, wenn Sie
- ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind,
- keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben, aber eine rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz haben,
- vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland erbringen möchten.
- Setzt der andere Herkunftsstaat für die Ausbildung der betreffenden Tätigkeit keine bestimmte berufliche Qualifikation voraus und verfügen Sie über keine reglementierte Ausbildung für diese Tätigkeiten, so ist die Dienstleistungserbringung im Inland nur zulässig, wenn die Tätigkeiten im anderen Herkunftsstaat als Vollbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt worden sind und nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker darf die Tätigkeit erst nach der Mitteilung der Handwerkskammer, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt oder eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde, aufgenommen werden. In den übrigen Handwerken der Anlage A kann die Tätigkeit sofort nach der Anzeige und dem Nachweis der erforderlichen Unterlagen (§ 8 Abs. 1 EU/EWR Handwerksverordnung) aufgenommen werden.