Zuverlässigkeitsüberprüfung (überwachungspflichtiges Gewerbe § 38 GewO)
Allgemeine Informationen
Bei bestimmten Gewerbezweigen, wie zum Beispiel
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern
- Edelmetallen, Perlen, Schmuck
- Auskunfteien, Detekteien
- Schlüsseldienste
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt, Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Kosten
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Fristen
Im Regelfall 3 Monate.
Rechtsgrundlage
Keine Detailangaben verfügbar
Formulare
Formlos
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Formulare
Es konnten leider keine Formulare für die angegebene Leistung ermittelt werden.
Ihre zuständige Stelle
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